Satzung des „ Tennisklub am Mattlerbusch e.V., Duisburg-Hamborn“
gültig ab 28. Jan. 2006
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„ Tennisklub am Mattlerbusch e.V. Duisburg-Hamborn“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 47169 Duisburg-Hamborn, Mattlerstr. 30.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des
Tennissports.
§ 3
Farben des Vereins
(1) Der Verein hat die Farben Grün-Weiß
§4
Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder
(3) Passive Mitglieder
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen
verliehen werden, der sich hervorragende
Verdienste um den Klub erworben hat. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist Einstimmigkeit der Hauptversammlung erforderlich.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von den Beitragsleistungen befreit
(2) Aktive Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimmrecht in den Hauptversammlungen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. .Sie können Anträge stellen und in den Vorstand gewählt werden.
(3) Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vor-stand zu richten. Er hat Name, Alter und Beruf des Antragstellers zu enthalten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters.
(5) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den
Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
durch Beschluss.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Aufnahmebeschluss.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und
Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt,
die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären Der Austritt ist unter
Einbehaltung der Kündigungsfrist von drei
Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vor-standes erforderlich.
(3) Analog ist bei der Umwandlung von aktiver zu passiver Mitgliedschaft zu verfahren.
(4) Der Vorstand ist befugt, im Einzelfall das
Ausscheiden oder die Umwandlung zu jedem
anderen Zeitpunkt zuzulassen. Bei der Beurteilung der Gründe sind enge Maßstäbe anzulegen.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der
Vorstand hat seinen Antrag dem auszu-schließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine
schriftlich eingehende Stellungnahme des
Mitgliedes ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes ist mit der
Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich bekannt gemacht werden.
(6)Die Streichung der Mitgliedschaft kann
erfolgen, wenn das Mitglied länger als sechs
Monate mit der Beitragszahlung ohne Angaben von triftigen Gründen in Rückstand gerät und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit,
der dem Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
(7)Durch die Beendigung der Mitgliedschaft
werden etwaige Verpflichtungen des
ausscheidenden Mitgliedes, die dem Verein
gegenüber bis zum Ausscheiden begründet worden sind, nicht berührt.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
- Aufnahmegebühr
- Jahresbeiträge
- Umlagen
- Gemeinschaftsarbeitsstunden
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet, ob und in welcher Höhe eine
Aufnahmegebühr zu erheben ist.
(2) Sie setzt die Höhe der Jahresbeiträge, die Art und den Zeitpunkt der Zahlung fest.
Die Jahresbeiträge sind im voraus zu entrichten.
(3) Sie entscheidet über Umlagen
(4) Sie entscheidet über
Gemeinschaftsarbeitsstunden und die ersatzweise Bezahlung.
(5) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
außerordentliche Beiträge zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und die
Mitgliederversammlung einen solchen Beitrag be-schlossen hat.
§ 9
Organe des Vereins
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem
erweiterten Vorstand.
(2) Dem engeren Vorstand gehören an:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch 2 Mitglieder des engeren Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg einzu-tragen.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus:
- Sportwart
- Schriftwart
- Jugendwart
- Hauswart
- Platzwart
- Seniorenwart
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Die Mitgliederversammlung ist befugt, bei
Bedarf weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben zu berufen. Soweit nach den
Bestimmungen dieser Satzung der Vorstand eine Entscheidung zu treffen hat, ist dafür der
Gesamtvorstand zuständig.
(5) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung in öffentlicher
Abstimmung gewählt.
Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 10 Mitglieder der ordentlichen
Mitgliederversammlung dieses verlangen.
Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitgliedes.
(7)Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt,
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur
Aufnahme eines Kredites von mehr als Euro 7.669,38
( in Worten : ( siebentausendsechshundertneunund-sechzig 38/100 ) die Zustimmung der Mitglieder-versammlung erforderlich ist.
(9) Der Vorstand leitet die inneren und äußeren
Vereinsangelegenheiten.
Die Geschäftsverteilung erfolgt in der ersten nach der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand gewählt wird, einberufenen Vorstandssitzung.
(10) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied das verlangt.
(11)Der erste Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung ein und führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
(12) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig bei
einer Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern.
Sie entscheidet, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden ersten oder zweiten Vorsitzenden.
Die Abstimmungen in der Vorstandssitzung sind offen.
§11
Mitgliederversammlungen
- ordentliche Mitgliederversammlung
- außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in
den ersten beiden Kalendermonaten eines Jahres einberufen werden.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.
(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter ( 1 ) zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.
(5) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7)Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über :
– die Genehmigung der Jahresrechnung
– die Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der beiden Kassenprüfer
– Satzungsänderungen mit drei Viertel Mehrheit
der abgegebenen Stimmen
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Art
seiner Zahlung
– Anträge des Vorstands und der Mitglieder
– Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
– Aufnahmegebühren und deren Höhe
– Umlagen
– Gemeinschaftsarbeitsstunden
(8) Die außerordentliche Mitgliederver-
sammlung soll nur in besonderen Fällen einberufen werden. Erfolgt sie nicht auf Antrag des Vorstan-des, müssen mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung unter Angabe der Gründe, welche die Einberufung rechtfertigen, beim Vorstand
beantragen.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
(10) Die Versammlungen werden vom ersten oder bei dessen Verhinderung vom zweiten
Vorsitzenden geleitet.
§ 12
Abstimmungen/ Mehrheiten
(1) Die Abstimmungen in den
Mitgliederversammlungen sind offen. Auf Verlan-gen von 10 Mitgliedern haben die Abstimmungen geheim zu erfolgen.
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§13
Protokoll
(1) Über den Gang der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat und allen Ver-einsmitgliedern zugänglich gemacht
werden muss.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Haftung des Klubs
(1) Den Gläubigern des Klubs haftet für ihre Forde-rungen nur das Klubvermögen.
§15
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung gemäß § 41 BGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei einer Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung über die Verteilung des Vereinsvermögens.
Falls die Versammlung nicht anderes bestimmt, ist das Vermögen für sportliche Zwecke zu
verwenden. Der Empfänger muss jedoch
steuerbegünstigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Ziff. 4 der AO sein.
(3) Beschließt die Versammlung eine Verteilung
des Vermögens an die Mitglieder, darf letzteren nur der Teil des Vermögens zugewendet werden, der ihren eingezahlten Kapitalanteilen entspricht. Den darüber hinausgehenden Vermögensanteil muss die Versammlung gemäß ( 2) Satz 2 u. 3 verwenden.
(4) Lässt sich keine sportliche Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 55 der Abgabenordnung erfüllt, finden, ist das Vereinsvermögen bzw. der Vermögensanteil gem. ( 2) Satz 2 dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung zu stellen.

